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Nach Amtsniederlegung und Beendigung der Tätigkeit kann der Verwalter auch nicht aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zur Fortführung der Verwaltertätigkeit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz um den Fortbestand einer Verwalterbestellung.
Die Verfügungsbeklagte ist bis zum 31.12.2020 als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden. Die Verfügungskläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Einer Verlängerung der Verwalterbestellung im Umlaufverfahren stimmten die Wohnungseigentümer nicht geschlossen zu. Mit Schreiben vom 11.01.2021 hat die Beklagte ihr Amt zum 31.12.2020 niedergelegt.
Mit Schreiben vom 06.04.2021 hat die Beklagte als Verwalterin die Eigentümer zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung für den 30.04.2021 geladen.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass das Amt der Verfügungsbeklagten beendet sei und sich auch aus § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie nichts anderes ergebe.
Die Verfügungsbeklagten beantragen, der Verfügungsbeklagten bis zum 30.09.2021 jegliche Verwaltertätigkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu untersagen, insbesondere das Abhalten von Eigentümerversammlungen für diese Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie ihr Verwalteramt gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie bis zu ihrer Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters ausübe.
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