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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Wiesbaden im August 2021 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verboten ist. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen. Gegen den Beschluss erhob eine der Wohnungseigentümerinnen Klage.
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Klägerin. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser unabdingbare Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen. Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetzgeberischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2022
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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