KEIN STIMMRECHTSVERBOT EINES WEG-VERWALTERS BEI BESCHLUSSFASSUNG DER WEG ÜBER DESSEN ABBERUFUNG

 

Wenn ein Verwalter nicht selbst Wohnungseigentümer ist, sondern als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftritt und dabei über seine eigene Abberufung abstimmt, so geht es um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten. Der Verwalter ist deshalb nicht gehindert, an einer solchen Beschlussfassung mitzuwirken. Daher ist ein Eigentümerbeschluss ungültig, wenn der Verwalter zu Unrecht ausgeschlossen wurde.
OLG München, Beschl. v. 15.09.2010 – 32 Wx 16/10

 

 

Quelle: www.friesrae.de