KEINE INFORMATIONSPFLICHT DES VERWALTERS ÜBER BESTEHENDEN RECHTSTREIT WEGEN WOHNGELDRÜCKSTÄNDEN

 

Eine Informationspflicht des Verwalters, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, besteht nur dann, wenn den Wohnungseigentümern ein gesteigertes Informationsbedürfnis zukommt. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn sie am Verfahren beteiligt sind oder dies für sie möglich wäre. Es besteht dagegen nicht bei Geltendmachung von Wohngeldrückständen gegen einzelne Wohnungseigentümer.


LG München I, Urt. v. 17.12.2009 – 36 S 4853/09