Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Hat der Mieter das Mietobjekt an den Vermieter zurückgegeben, scheidet der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zukunft aus. Dies hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen 311 O 135/06; nicht rechtskräftig) entschieden. Die Mieterin hatte ein Bürogebäude in Hamburg am 30.11.2004 an den Vermieter zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich noch mieterseitiges Mobiliar im Gebäude. Die Mieterin übernahm es, dieses Mobiliar innerhalb von zwei Wochen noch zu entfernen und zu entsorgen. Außerdem vereinbarten Vermieter und Mieter, dass der Mieter noch dafür Sorge zu tragen hatte, dass die HEW noch alle Zähler ablesen sollte. Zur Entfernung des Mobiliars und zur Ermöglichung der Ablesung der HEW-Zähler behielt die Mieterin – in Absprache mit dem Vermieter – einen Schlüssel für das gesamte Mietobjekt. Am 30.11.2004 wurde zudem ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem es hieß:
Die Rückgabe der Mietsache ist ordnungsgemäß erfolgt.
Die Mieterin entfernte sodann das Mobiliar. Es dauerte aber einige Zeit, bis es zur Ablesung der HEW-Zähler kam. Bereits Anfang Januar 2005 monierte der Vermieter, dass die Mieterin immer noch den Schlüssel habe. Mitte Januar kam es zur Ablesung der HEW-Zähler und sodann gab die Mieterin den verbliebenen Schlüssel an den Vermieter heraus. Dem Vermieter dauerte all dies zu lange und er verklagte die Mieterin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005, in denen die Mieterin den einen Schlüssel für das Mietobjekt absprachegemäß behalten hatte. Die Mieterin zahlte nicht. Das Landgericht Hamburg wurde mit der Klage des Vermieters befasst. Das Landgericht entschied, dass mit der Rückgabe des Mietobjektes und der Bestätigung, dass das Mietobjekt ordnungsgemäß zurückgegeben worden sei, eine Zäsur eingetreten sei. Ein Vorenthalten im Sinne von § 546 a BGB komme deshalb nicht mehr in Betracht. Wenn der Vermieter den Mieter nach tatsächlicher und/oder vereinbarter Rückgabe das Mietobjekt erneut überlasse, damit dieser etwa noch bestehende Mängel beseitige, Schönheitsreparaturen ausführe oder noch vorhandene Mängel entferne und der Mieter das Objekt dann nach Ablauf der erneuten Überlassungszeit nicht zurückgebe, könne der Vermieter zwar einen Schadensersatzanspruch (entgangene Miete bei Drittvermietung), nicht hingegen eine Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB verlangen. § 546 a BGB sei nur dann einschlägig, wenn die Nichtherausgabe im Anschluss an das beendete Mietverhältnis erfolge. Dieses Tatbestandsmerkmal sei erfüllt, wenn der Mieter zunächst im Einvernehmen mit dem Vermieter den Schlüssel noch behalte, um Arbeiten in dem Mietobjekt durchzuführen, und erst dann mit der Rückgabe des Schlüssels säumig werde. Dann sei der Vermieter auf Schadensersatzansprüche verwiesen, die im vorliegenden Fall allerdings nicht durchsetzbar waren. Denn das Mietobjekt stand auch noch geraume Zeit nach Rückgabe des letzten Schlüssels durch den Mieter leer, so dass der Vermieter nicht den Nachweis führen konnte, bei rechtzeitiger Rückgabe des verbliebenen Schlüssels sei ihm eine erneute Vermietung an einen Dritten möglich gewesen.
Qelle: Johannes Steger
http://www.breiholdt.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.