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Unwirksamer Eigentümerbeschluss zur Gartenpflege
Die Rechtsprechung ist hier umstritten. „Vor allem ohne konkrete Vorgaben wer wann welche Arbeit in welchem Umfang zu erledigen hat, stehen die Gerichte solchen Beschlüssen jedoch ablehnend gegenüber“, konstatiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse.
Bei einer Wohnungseigentümerversammlung wurde per Mehrheitsbeschluss entschieden, dass neben der Beauftragung einer Fachfirma die „einfachen Arbeiten in der Gartenanlage“ durch die Gemeinschaftsmitglieder in Eigenregie übernommen werden sollten. Dies wollten einige überstimmte Eigentümer nicht akzeptieren.
Die Richter vom Oberlandesgericht Köln gaben Ihnen Recht. Der Beschluss entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er inhaltlich zu unbestimmt sei, so das Gericht. Eine laufende Gartenpflege sei allein schon durch das Fehlen eines Arbeitsplans überhaupt nicht gewährleistet. Kein Miteigentümer wüsste konkret, wer wann was zu tun hätte, wodurch sich also letztlich keiner dafür verantwortlich hält (Az. 16 WX 151/04).
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