Mehrheitsbeschluss über 8 % Verzugszinsen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar

Mehrheitsbeschluss über 8 % Verzugszinsen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar

Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.02.2000- 3 Wx448/99 ( abgedruckt in ZMR 2000, S.397 ) mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen hat, Wohngelder im Falle des Verzuges mit – im vorliegenden Fall . mit 8% –   zu verzinsen und dieser Beschluss nicht angefochten wurde.

Bei der Pauschalierung des im Verzugsfalle zu beanspruchenden Mindestschaden handelt es sich um eine Vereinbarung nach § 10 WEG, die grundsätzlich der Einstimmigkeit bedarf, soweit in der Gemeinschaftsordnung in zulässigerweise nichts anderes vorgesehen ist. Damit wäre ein nur mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss rechtswidrig und anfechtbar. Bleibt er jedoch unangefochten, so sei der Beschluss für die Beteiligten wirksam und bindend.

Die Entscheidung ist gerade in diesem Punkt nicht ohne Bedeutung, da sich die Stimmen mehren, die einen solchen Beschluss für nichtig halten   (Wenzel, Festschrift für Hagen, S.231 dort 240, zitiert in der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf).