Merkblatt für Wohnungseigentümer: Wohnungseingangstüren im WEG-Recht (Stand 2025)

Viele Wohnungseigentümer gehen davon aus, dass die Wohnungseingangstür ihrer eigenen Wohnung zu ihrem Sondereigentum gehört – schließlich befindet sie sich direkt an ihrer Wohnung, wird täglich von ihnen genutzt und manchmal steht in der Teilungserklärung sogar ausdrücklich, dass sie dem Sondereigentum zugeordnet sei. Doch diese Annahme ist in aller Regel nicht zutreffend.

Nach der aktuellen Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehören Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum – und zwar zwingend, unabhängig davon, was in der Teilungserklärung steht.

🔹 Warum ist das so?

Die Wohnungseingangstür bildet die Schnittstelle zwischen der einzelnen Wohnung (Sondereigentum) und dem Treppenhaus oder Flur (Gemeinschaftseigentum). Sie hat daher nicht nur eine rein private Funktion, sondern erfüllt wichtige Aufgaben für das gesamte Gebäude: Sie schützt vor Einbruch, Lärm und Feuer, trägt zur optischen Einheitlichkeit des Hauses bei und dient nicht zuletzt auch der Sicherheit aller Bewohner. Genau deshalb zählt die Wohnungseingangstür zu den bestandserhaltenden und sicherheitsrelevanten Bauteilen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Nach dieser Vorschrift können Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, nicht in das Sondereigentum gestellt werden. Eine anderslautende Regelung in der Teilungserklärung ist dann rechtlich unwirksam.

Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2013 (Az.: V ZR 212/12) ausdrücklich bestätigt. Auch wenn eine Teilungserklärung die Wohnungseingangstür dem Sondereigentum zuweist, bleibt es bei der gesetzlichen Regel: Die Tür gehört der Gemeinschaft. Der Austausch oder die Veränderung einer Wohnungseingangstür durch einen einzelnen Eigentümer ist nur mit vorherigem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig.

🔹 Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer?

Wenn Sie Ihre Wohnungseingangstür austauschen, neu gestalten oder baulich verändern möchten – sei es zur Verbesserung des Schallschutzes, zur Erhöhung der Einbruchsicherheit oder aus ästhetischen Gründen –, benötigen Sie zwingend die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel muss dies in einer Eigentümerversammlung als Beschluss gefasst werden. Eine eigenmächtige Maßnahme ist nicht zulässig und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen: Die Gemeinschaft kann den Rückbau verlangen, und die Kosten dafür müssten Sie dann selbst tragen.

Auch wenn es sich scheinbar nur um „Ihre“ Tür handelt – rechtlich gesehen betrifft jede Änderung dieser Tür das gemeinschaftliche Eigentum aller.

Einzelfälle wie der Anbau eines Türspions, das Anbringen eines Namensschildes oder kleinere Reparaturen sind ebenfalls nicht automatisch erlaubt. Hier empfiehlt sich zumindest die vorherige Abstimmung mit dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat.

🔹 Wer trägt die Kosten bei Erneuerung oder Reparatur?

Bei einer notwendigen Instandsetzung oder Instandhaltung (z. B. Defekte am Schloss, Verformung der Tür, Sicherheitsmängel) handelt es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe. Die Kosten sind grundsätzlich von der Gemeinschaft zu tragen – meist entsprechend den Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG). Bei einer darüber hinausgehenden Modernisierung (z. B. neue Sicherheitsverglasung, elektronischer Zugang) kann es sein, dass die Kosten ganz oder anteilig vom Antragsteller übernommen werden müssen, wenn dies so beschlossen wird (§ 21 Abs. 2 WEG).

🔹 Was sollten Sie tun?

  • Planen Sie Veränderungen an Ihrer Wohnungseingangstür? → Stellen Sie einen Antrag an die Eigentümerversammlung.

  • Ist Ihre Tür beschädigt? → Wenden Sie sich an die Verwaltung, damit eine gemeinschaftliche Lösung geprüft werden kann.

  • Sind Sie unsicher, ob eine Maßnahme erlaubt ist? → Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, bevor Sie handeln.

📌 Fazit

Die Wohnungseingangstür gehört nicht zum Sondereigentum, sondern ist Teil des gemeinschaftlichen Eigentums. Änderungen, Austausch oder Modernisierungen dürfen daher nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorgenommen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 5 Absatz 2 WEG, bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch die WEG-Reform von 2020 hat an dieser Einordnung nichts geändert.

Wer ohne Erlaubnis handelt, riskiert Streit mit der Eigentümergemeinschaft und im schlimmsten Fall einen teuren Rückbau auf eigene Kosten.


Stand: Juli 2025
Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information von Wohnungseigentümern. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch die Hausverwaltung oder einen Fachanwalt für WEG-Recht.