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Kernaussage des BGH (Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24)
**Nach einem Verwalterwechsel ist grundsätzlich der amtierende Verwalter (das heißt, der neue Verwalter) für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig, auch wenn sie ein Vorjahr betrifft, in dem der Ex-Verwalter im Amt war.
Seit der WEG-Reform (1.12.2020) gibt es eine klare Unterscheidung:
| Aspekt | Details und Rechtsgrundlage | BGH-Konsequenz |
| Pflichtinhaber | Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. | Der Anspruch eines einzelnen Eigentümers richtet sich gegen die GdWE. |
| Ausführendes Organ | § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG bestimmt den Verwalter als das zur Erfüllung dieser Pflicht berufene Organ. | Das Organ ist immer der aktuell bestellte Verwalter. |
| Folge bei Wechsel | Der ausgeschiedene Verwalter ist nicht mehr das zuständige Organ. | Der neue Verwalter muss die Abrechnung erstellen, selbst für die Jahre, in denen er noch nicht im Amt war. |
| Entstehung der Pflicht | Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres. | Endet die Amtszeit des Ex-Verwalters am 31. Dezember des Vorjahres, ist er nicht mehr organpflichtig. |
Praxis-Beispiel: Verwalter A wird zum 31.12.2024 abberufen. Verwalter B beginnt am 01.01.2025. Verwalter B ist für die Abrechnung des Jahres 2024 zuständig.
Der Verwaltervertrag kann abweichende Pflichten begründen:
Der Ex-Verwalter wird nicht von jeglicher Verantwortung entbunden:
| Thema | Urteil/Rechtslage | Bedeutung für die Praxis |
| Anspruch gegen GdWE | BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 270/18 (noch vor WEG-Reform) und BGH v. 26.9.2025 bestätigen, dass der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (inkl. Abrechnung) gegen die GdWE zu richten ist. | Wohnungseigentümer müssen die GdWE verklagen, nicht den Verwalter persönlich (Ausnahme: Schadensersatzansprüche). |
| Übermittlung Unterlagen | BGH, Urteil v. 10.2.2017, V ZR 151/16 | Die Herausgabepflicht des Ex-Verwalters umfasst alle Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Verwaltung nötig sind (auch Bankunterlagen und Schlüssel). |
| Umfang der Abrechnung | § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG | Die Abrechnung muss Einnahmen, Ausgaben und die Abgrenzung zum Wirtschaftsplan enthalten. Sie muss klar und verständlich sein, sodass ein durchschnittlicher Eigentümer sie nachvollziehen kann. |
III. Fazit für die Eigentümergemeinschaft (GdWE)
Hinweis:
Dieses Merkblatt wurde mit Hilfe einer Künstlichen Intelligenz (KI) erstellt und dient lediglich als allgemeine Information und erste Orientierungshilfe. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Informationen wird hiermit ausgeschlossen.