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Selbst wenn ein Mieter einer Eigentumswohnung diese schon mit einer durchgeführten baulichen Veränderung – hier Balkon als Wintergarten ausgebaut – gemietet hat, muss er dennoch deren Beseitigung dulden. Jedenfalls dann, wenn der Vermieter seinerseits gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, die nicht genehmigte bauliche Maßnahme zurück zu bauen. So haben die obersten Richter in Karlsruhe mit Urteil vom 01. Dezember 2006 entschieden. Der Mieter ist zur Duldung verpflichtet, da er als Besitzer der Wohnung allein die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung beseitigen zu lassen.
Praxistipp
Es reicht nicht, nur den Eigentümer einer vermieteten Wohnung auf Beseitigung der unliebsamen baulichen Maßnahme in Anspruch zu nehmen. Das Durchführen der Arbeiten kann sein Mieter erfolgreich verhindern. Der Anspruch auf Vornahme der Beseitigung richtet sich eben nur gegen den vermietenden Eigentümer, der die Veränderung herbeigeführt hat. Weigert sich der Mieter also, die notwenigen Maßnahmen durchführen zu lassen, ist er gerichtlich auf Duldung der Beseitigung in Anspruch zu nehmen. Selber mit Hand anlegen muss der Mieter damit jedoch nicht.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 01. Dezember 2006, V ZR 112/06 – www.bundesgerichtshof.de
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