Miteigentümer hat bei Jahresabrechnung Anspruch auf Einsicht in fremde Einzelabrechnungen

Oberlandesgericht MünchenUrteil vom 09.03.2007 
– 32 Wx 177/06 –

Verwalter ist zur Herausgabe von Abrechnungsunterlagen verpflichtet

Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, vor dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung Einsicht in sämtliche Unterlagen zu bekommen. Nur so können die Eigentümer die Geschäftsführung des Verwalters überprüfen. Dies entschied das Oberlandesgerichts München.

Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten sollte die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung genehmigen. Einige Eigentümer verlangten von der Verwalterin Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einzelabrechnungen. Die Verwalterin verweigerte dies.

Richtigkeit der Abrechnung nur über Einblick in sämtliche Unterlagen möglich

Das Gericht gab den Eigentümern Recht. Der Jahresabrechnung komme wesentliche Bedeutung zu. Sie diene zum einen der Rechnungslegung und damit der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge. Die Eigentümer könnten die Richtigkeit der Abrechnung aber nur überprüfen, wenn sie Einblick in alle Unterlagen, wie etwa Buchungsunterlagen, Rechnungen und Angebote bekommen. Der Beschluss der Eigentümer umfasse auch die Genehmigung der fremden Einzelabrechnungen. Daher müsse jeder einzelne Eigentümer diese auch kontrollieren können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht