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Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen kann es zur Nichtigkeit kommen, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden sollte.
BGH, Urteil vom 20.07.2012, Az.: V ZR 235/11
Quelle: http://www.mlseminare.de