Nochmals: Beschlusssammlung verhindert willkürliche Anfechtung mangels Protokollzusendung

(Kosten-) Vorteil für den Verwalter durch Beschluss-Sammlung

Ficht ein Wohnungseigentümer vorsorglich fristwahrend alle Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an, weil er das Versammlungsprotokoll nicht rechtzeitig erhalten hat und nimmt er später die Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten zu tragen, nicht aber – wie nach bisheriger Rechtsprechung – der Verwalter, so das LG München mit Beschluss vom 06. Februar 2008. Im entschiedenen Fall hatte ein Verwalter nach der Eigentümerversammlung eine Niederschrift angefertigt, diese aber nicht versandt, weil erforderliche Unterschriften von Wohnungseigentümern fehlten. Das Landgericht entschied, dass durch die Einführung der Beschluss-Sammlung jeder Eigentümer „die verlässliche Möglichkeit“ habe, „bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden. Er muss nicht mehr auf das Protokoll warten. Damit besteht keine Grundlage mehr für eine vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen vor Erhalt des Protokolls.“

Praxistipp

Dies gilt natürlich nur, wenn der Verwalter seiner Verpflichtung zur Führung der Beschluss-Sammlung aus §§ 24 Abs. 7 und 8 WEG nachkommt und die Eintragungen tatsächlich unverzüglich erledigt. Dabei gilt nach Auffassung des Landgerichts München die Eintragung nach einer Woche bereits nicht mehr als unverzüglich! Es muss daher im eigenen Interesse des Verwalters liegen, die Eintragung in die Beschluss-Sammlung tatsächlich kurzfristig nach der Eigentümerversammlung vorzunehmen. Einerseits verhindert er damit seine Abberufung aus wichtigem Grund, § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG. Andererseits werden ihm bei gleichwohl erfolgender vorsorglicher Beschlussanfechtung durch einen Wohnungseigentümer entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Verfahrenskosten nicht mehr auferlegt werden können.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG München, Beschluss vom 06. Februar 2008, 1 T 22613/07, WuM 2008, 243 ff.