Nochmals: BGH bestätigt die Verhängung einer Versorgungssperre für den säumigen Wohneigentümer

BGH bestätigt die Verhängung einer Versorgungssperre für den säumigen Wohneigentümer 
 
   
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung bestätigt, dass bspw. die Versorgung des säumigen Wohneigentümers mit Heizwärme zu unterbinden, möglich und zulässig ist.

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Beklagte Partei gegenüber dem Verwalter und der Gemeinschaft seit Jahren mit Zahlungen, die einen fünfstelligen Betrag ausmachten, im Rückstand. Daraufhin unterbrach der Verwalter die Versorgung der betroffenen Wohneinheit des säumigen Eigentümers mit Heizwärme. Völlig zu Recht, so der Bundesgerichtshof. Die Ausübung der Versorgungssperre ist ein zulässiges Druck- und Sicherungsmittel der Gemeinschaft. Allerdings müssen die Mitglieder der Gemeinschaft darüber einen Beschluss herbeiführen. Außerdem ist die Versorgungssperre nur bei einem erheblichen Rückstand des betroffenen Mitglieds rechtmäßig. Erheblich ist ein Rückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen.

Außerdem ist es zur Herbeiführung der Unterbrechung der Versorgung dem Verwalter auch gestattet, falls dies erforderlich sein sollte, das Eigentum des säumigen Miteigentümers zu betreten und sich hierbei Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen (BGH, Az: V ZR 235/04, Urteil vom 10.06.2005).

Quelle: www.haerting.de – Christian Willert