Ohne Vollmacht darf nicht abgestimmt werden

Ohne Vollmacht darf nicht abgestimmt werden

Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentumsanlage geregelt, dass sich einzelne Eigentümer in der Versammlung vertreten lassen können, wenn eine Vollmacht an den Verwalter übergeben wurde, so kann ein Beschluss nicht nachträglich für unwirk-sam erklärt werden, wenn der Vertreter von der Abstimmung ausgeschlossen wurde, weil er zwar bevollmächtigt war, das Dokument jedoch nicht vorhanden war. (OLG München, 32 Wx 93/05)

Quelle: IVD