Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

OLG Celle:

 

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann als Eigentümerin von Immobilieneigentum im Grundbuch eingetragen werden. Der Beschluss über den Erwerb von Immobilieneigentum kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.“

 

                                                                      OLG Celle, Beschl. v. 26.2.2008 – 4 W 213/07

 

Der Fall:

Die Eigentümerversammlung einer WEG-Anlage beschloss, zwei Sondereigentumseinheiten zu erwerben. Das Grundbuchamt verweigerte (insoweit in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten) die Eintragung mit der Begründung, dass zum einen die rechtsfähige Gemeinschaft diesbezüglich nicht grundbuchfähig sei, zum anderen keine Beschlusskompetenz bestehe.

 

Das Problem:

Fraglich war zunächst, ob zum Verwaltungsvermögen der eben nur teil-rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft auch Immobilieneigentum gehören kann, da man argumentieren konnte, dass der Erwerb von Immobilien nicht zu den Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft gehöre und insoweit keine Rechtsfähigkeit vorliege.

Des weiteren wurde bestritten, dass der Beschluss über den Erwerb überhaupt wirksam sei, da (insbesondere von den Grundbuchämtern) es insoweit an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft fehle.

 

Die Entscheidung des OLG Celle:

Das OLG Celle hat sich ausdrücklich gegen die Auffassung der Grundbuchämter gewandt. Wenn die Gemeinschaft rechtsfähig sei, sei sie auch grundbuchfähig und könne demgemäß auch Immobilieneigentum erwerben. Die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft erfährt insoweit keine Einschränkungen. Zudem gehöre es nicht zu Kompetenz der Grundbuchämter zu prüfen, ob ein wohnungseigentumsrechtlicher Beschluss nichtig oder rechtswidrig sei. Insbesondere könne, wenn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentum dies erfordere, der Erwerb von Immobilieneigentum durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 

 

Mein Kommentar:

Eine richtige und im übrigen der absolut herrschenden Meinung der Literatur entsprechende Entscheidung, die die Verwaltung wesentlich erleichtern kann. Zu denken ist an den Erwerb aus der Zwangsversteigerung oder zu deren Verhinderung. Ferner können nun Hausmeisterkeller, Gemeinschaftsgaragen etc. erworben werden.

Quelle: Rüdiger Fritsch
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht
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