Unzulässige Verlegung des Stellplatzes für Mülltonnen vor Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers

Amtsgericht MünchenUrteil vom 06.07.2020
– 481 C 17917/19 WEG –

Benachteiligung aufgrund zu befürchtender Geruchsbelästigung in den Sommermonaten

Die Verlegung des Stellplatzes für die Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers ist unzulässig, wenn in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist. Darin liegt eine Benachteiligung des Wohnungseigentümers. Dies hat Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2019 wurde mehrheitlich die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes beschlossen. Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung erhoben gegen den Beschluss Klage. Sie führten an, dass das 80 cm tiefe Mülltonnenhäuschen nur etwa 4,20 m von ihrem Schlafzimmerfenster entfernt sein würde. Eine Bepflanzung zwischen dem Fenster und der Rückwand des Mülltonnenhäuschens war weder vorhanden noch war dies geplant. Zudem würde das Häuschen zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt sein.

Unwirksamkeit des Beschlusses über Verlegung des Mülltonnenstellplatzes

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes sei unwirksam. Der neue Standort der Mülltonnen sei für die Kläger nachteilig, da zumindest in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen sei. Die Interessen der Kläger sei unter Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Mögliche andere Standorte für Mülltonnenhäuschen

Soweit mit der Verlegung des Mülltonnenhäuschens eine Sichtverbesserung für die Tiefgaragenausfahrt erreicht werden sollte, verwies das Amtsgericht auf weitere Möglichkeiten eines Standortes für die Mülltonnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)