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AG Dresden
Es besteht Beschlusskompetenz hinsichtlich der Verteilung der Aufzugskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG.
AG Dresden, Urt. v. 13.12.2007 152 C 6477/07
Der Fall:
Die Eigentümerversammlung beschloss entgegen der Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die eine im Objekt befindliche Einheit ausnahm, mit Mehrheit, die Aufzugskosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Die Entscheidung des AG Dresden:
Zu Recht geht das AG Dresden davon aus, dass eine Kostenverteilung auch hinsichtlich Aufzugskosten- nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann.
Allerdings hat das Amtsgericht Dresden die Frage, ob und inwieweit mit Blick auf die Tatsache, dass der § 16 Abs. 3 WEG gebrauchte mietrechtliche Betriebskostenbegriff, der auch Wartungskosten enthält, die nach dem Wortlaut der Bestimmung ja eigentlich dem § 16 Abs. 4 WEG unterfallen, denn tatsächlich Beschlusskompetenz besteht.
Quelle: Rüdiger Fritsch
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
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