Verteilung der Aufzugskosten über Beschluss möglich

AG Dresden

 

„Es besteht Beschlusskompetenz hinsichtlich der Verteilung der Aufzugskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG.“

 

                                                                 AG Dresden, Urt. v. 13.12.2007 – 152 C 6477/07

 

Der Fall:

Die Eigentümerversammlung beschloss entgegen der Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die eine im Objekt befindliche Einheit ausnahm, mit Mehrheit, die Aufzugskosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

 

Die Entscheidung des AG Dresden:

Zu Recht geht das AG Dresden davon aus, dass eine Kostenverteilung –auch hinsichtlich Aufzugskosten- nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen kann.

Allerdings hat das Amtsgericht Dresden die Frage, ob und inwieweit mit Blick auf die Tatsache, dass der § 16 Abs. 3 WEG gebrauchte mietrechtliche Betriebskostenbegriff, der auch Wartungskosten enthält, die nach dem Wortlaut der Bestimmung ja eigentlich dem § 16 Abs. 4 WEG unterfallen, denn tatsächlich Beschlusskompetenz besteht.

Quelle: Rüdiger Fritsch
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht
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