Verwalterabberufung aus wichtigem Grund

Darf ein Verwalter ein an ihn gerichtetes Schreiben einzelner Wohnungseigentümer an die Presse ungestraft weitergeben? Nein, so das Amtsgericht Kassel. Die Eigentümer hatten dem Verwalter gegenüber schriftlich ihren Unmut über einen Spielplatz zum Ausdruck gebracht. Die Verwalterin wollte diese kinderfeindliche Einstellung nicht einfach hinnehmen und überlies das Schreiben einer überregionalen Tageszeitung. Diese berichtete dann auch prompt über den Fall und druckte das Schreiben auszugsweise ab. Die Eigentümer beriefen daraufhin die Verwaltung aus wichtigem Grunde ab. Die Verwaltung unterlag vor Gericht. Den Eigentümern sei eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Verwalterin nicht zumutbar. Das erforderliche Vertrauensverhältnis sei durch die Weitergabe interner Angelegenheiten an Dritte zerstört.

 Praxistipp:

Die kritische Einstellung der Verwaltung ist durchaus erfreulich. Ihr Handeln jedoch nicht. Die Verwaltung darf zwar die übrigen Eigentümer informieren. Sie hätte jedoch die Eigentümer z.B. in einer Eigentümerversammlung über weitergehende Maßnahmen entscheiden lassen müssen. Ohne dies dürfen Interna nicht nach außen dringen. Schließlich droht dadurch nicht nur eine Schädigung des guten Rufs der Gemeinschaft, sondern auch eine Beeinflussung der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft.

Autorin: Susanne Tank – tank(at)bethgeundpartner.de Fundstelle: AG Kassel, Beschluss vom 07.12.2005, 800 II 74/05, ZMR 2006, 322