Verwalterwahl

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf als Stellvertreter anderer Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitwirken, auch wenn er nicht selbst Wohnungseigentümer ist.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 142/05

 

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