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von Ralf Schulze Steinen | 03.04.2018
Bei einem Verwalterwechsel kommt es regelmäßig zu Problemen.
Grund hierfür ist häufig, dass dem Verwalterwechsel ein Streit zwischen der WEG und dem ausscheidenden Verwalter vorangegangen ist.
Kommt es zum Verwalterwechsel, sind beide froh, nichts mehr mit dem anderen zu tun haben zu müssen.
Kommunikation findet nicht mehr oder nur schwerfällig statt.
Ein großes Problem stellt insbesondere die Beantwortung der Frage dar, wer bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung zu erstellen hat.
Eine eindeutige Antwort gab es bislang nicht. Wohnungseigentumsrechtliche Rechtsprechung und Literatur waren sich uneinig.
Der Bundesgerichtshof hat nun – teilweise – Klarheit geschafft.
Wer bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung zu erstellen habe, werde unterschiedlich beurteilt.
1.
Ende das Verwalteramt während des Wirtschaftsjahres, bestehe noch Einigkeit, dass der ausgeschiedene Verwalter für das laufende Wirtschaftsjahr keine Abrechnung zu erstellen habe.
2.
Streitig sei aber, wer die Jahresabrechnung für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum erstellen müsse, in dem der ausgeschiedene Verwalter noch bestellt war.
a.
Ein äußerst praxisrelevante Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH.
Leider bleiben – wie so oft – Fragen offen:
Wann entsteht nun die Abrechnungspflicht? Am letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres oder am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres?
Der Bundesgerichtshof konnte das offen lassen, denn der Verwalterwechsel erfolgte mit Wirkung zum 21.01.2015.
Nach beiden Ansichten – s.o. 2a. – war der ausscheidende Verwalter verpflichtet, die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2014 zu erstellen.
Denn:
Frühest möglicher Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht war der 31.12.2014. Spätest möglicher Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht war der 01.01.2015.
Zu beiden Zeitpunkten war der ausgeschiedene Verwalter noch im Amt.
Wie die nach wie vor offene Frage richtigerweise zu beantworten ist, erfahren Sie durch unseren Partner
Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.