Vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung sind nicht erforderlich

Hinsichtlich der Formulierung der Beschlüsse hat der Verwalter ein Ermessen.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Einladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des angekündigten Beschlusses abweichen, soweit das angekündigte Beschlussthema nicht verlassen wird.

( LG Düsseldorf, AZ: 19 S 88/12, 14.03.2013)