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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 27.03.2018
– 512 C 31/17 –
Während Eigentümerversammlung getroffene Beschlüsse rechtswidrig
Eine Waschküche als Ort für eine Eigentümerversammlung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn über strittige Punkte entschieden werden soll und der Zugang zum Versammlungsort problematisch ist. Werden während einer solchen Versammlung Beschlüsse getroffen, so sind diese unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung gegen zwei Beschlüsse, die während einer Eigentümerversammlung im August 2017 getroffen wurden. Sie hielten insbesondere die Art und Weise der Durchführung der Versammlung für unzulässig. So wurde sie in der Waschküche des Wohnhausesdurchgeführt. Sie dauerte auch nur sieben Minuten an. Zudem war es ihrem Vertreter erst durch einige Mühen möglich, sich Zugang zur Waschküche zu verschaffen, wodurch er verspätet der Versammlung beiwohnen konnte.
Unwirksamkeit der Beschlüsse aufgrund ungeeigneten Versammlungsorts
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der klagenden Wohnungseigentümer. Die getroffenen Beschlüsse seien aufgrund des ungeeigneten Versammlungsorts unwirksam. Der Versammlungsort müsse so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich sei. Der Versammlungsort müsse also frei zugänglich sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Waschküche als Versammlungsort bei Entscheidung über streitige Punkte und Zugangsproblematik unzulässig
Die Waschküche als Versammlungsort sei unzulässig gewesen, so das Amtsgericht, weil über strittige Punkte entschieden werden sollte und der Zugang zum Versammlungsort problematisch war. Bei einer Versammlung im Stehen im Waschkeller sei eine demokratische Gepflogenheit entsprechende Diskussion der Themen kaum denkbar und wie der zeitliche Ablauf zeige, auch gar nicht gewollt gewesen. Zudem habe der Zugang zur Waschküche einer Art Schnitzeljagd durch Kellergänge oder Ähnliches entsprochen. Es sei zudem unzutreffend anzunehmen, dass die vertretenden Wohnungseigentümer dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Bevollmächtigter zum Versammlungsort gelangen könne. Vielmehr müsse der Versammlungsleiter bzw. Verwalter für einen frei zugänglichen Zugang sorgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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