Wasserzähler – Eichfrist abgelaufen

Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts (23. März 2005, 2 Z BR 236/04) kann "eine verbindliche Verbrauchserfassung durch Verwendung ungeeichter Zähler nicht erfolgen", wenn der Eichzeitraum für Kaltwasserzähler abgelaufen ist. Die Münchener Richter haben sich hier an ƒ 5 Abs. 1 Nr. 1 a) Eichgesetz gehalten, wonach ungeeichte Zähler im geschäftlichen Verkehr nicht genutzt werden dürfen. Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs innerhalb einer Wohnanlage. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Zähler unter Umständen fehlerfrei funktionieren.

Folge:

Dies führt dazu, dass dann eine Verteilung der Kaltwasserkosten nach Teilungserklärung bzw. WEG zu erfolgen hat. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass Wohnungseigentümer benachteiligt werden, die bei einer Feststellung des Verbrauchs durch Zähler weniger zu zahlen gehabt hätten. Dem Verwalter drohen dann Schadensersatzansprüche, denn zu seinen Aufgaben gehört es regelmäßig, den Ablauf der Eichfristen zu überwachen.

Quelle: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

Tipp: Wartungsvertrag für Zähler abschließen. (H. Schlitter)