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Einmal mehr zählen die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, auch wenn in der Praxis ein Abweichen davon sachdienlich wäre. Jedem Käufer, natürlich aber auch jedem Verwalter kann nur angeraten werden, die Teilungserklärung genau zu studieren. Vorliegend ist dem Eigentümer anzuraten, unverzüglich die Vereinigung der Wohnungen auch grundbuchmäßig zu dokumentieren. Eine Zustimmung der anderen Miteigentümer ist in der Regel nicht erforderlich, vgl. BayObLG DNotZ 1999, 674. Alternativ käme die Änderung der Kostenverteilung in der Gemeinschaftsordnung in Betracht. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung aller Eigentümer.
Autorin: Susanne Tank – tank(at)bethgeundpartner.de
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