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War ein Schornsteinfeger im Auftrag der Stadt in einer Wohnungseigentumsanlage tätig, muss er nicht in jedem Fall herausfinden, ob eine von ihm gekehrte Anlage zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers gehört. Als „Gesamtgebührenschuldner“ darf der Leistungsbescheid der Stadt darf an die Gemeinschaft“ gehen. (Beschluss Verwaltungsgericht Darmstadt 9 – 9 G 1892/06).