Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft (so nennt man die Gemeinschaft vom teilenden Alleineigentümer und dessen Erstkäufer) haben alle Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers. Sie müssen daher die Kosten und die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen und haben ein eigenes Stimmrecht. Wird aus der werdenden durch Eintragung des ersten Käufers im Grundbuch eine "richtige" Wohnungseigentümergemeinschaft, verlieren die übrigen Mitglieder der ehemals werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft diese Rechte und Pflichten nicht. Sie haben z.B. weiterhin Hausgeld zu zahlen, auch wenn sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das OLG Köln mit Beschluss vom 30. November 2005 angeschlossen.
Praxistipp
Davon zu unterscheiden ist der Fall desjenigen Eigentümers, der in eine bestehende Gemeinschaft hineinkommt. Solange er nicht im Grundbuch eingetragen ist, hat er sich nicht an den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen und auch kein eigenes Stimmrecht. Der Kaufvertrag kann jedoch ergeben, dass entsprechende Rechte und Pflichten bereits mit Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergehen. Dies gilt dann jedoch nur im (Innen-)Verhältnis zum Verkäufer. Zahlt der Neue trotzdem nicht, hat die WEG in der Regel keinen Anspruch gegen ihn, sondern muss sich weiter an den Alteigentümer halten.
Datum: 16.10.06
Autor: Susanne Tank – tank(at)bethgeundpartner.de – Fundstellewww.bethgeundpartner.de: OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2005, 16 Wx 193/05, NZM 2006, 301
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.