Werdende Wohnungs-Eigentümergemeinschaft

Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft (so nennt man die Gemeinschaft vom teilenden Alleineigentümer und dessen Erstkäufer) haben alle Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers. Sie müssen daher die Kosten und die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen und haben ein eigenes Stimmrecht. Wird aus der werdenden durch Eintragung des ersten Käufers im Grundbuch eine "richtige" Wohnungseigentümergemeinschaft, verlieren die übrigen Mitglieder der ehemals werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft diese Rechte und Pflichten nicht. Sie haben z.B. weiterhin Hausgeld zu zahlen, auch wenn sie noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das OLG Köln mit Beschluss vom 30. November 2005 angeschlossen.

Praxistipp
Davon zu unterscheiden ist der Fall desjenigen Eigentümers, der in eine bestehende Gemeinschaft hineinkommt. Solange er nicht im Grundbuch eingetragen ist, hat er sich nicht an den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen und auch kein eigenes Stimmrecht. Der Kaufvertrag kann jedoch ergeben, dass entsprechende Rechte und Pflichten bereits mit Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergehen. Dies gilt dann jedoch nur im (Innen-)Verhältnis zum Verkäufer. Zahlt der Neue trotzdem nicht, hat die WEG in der Regel keinen Anspruch gegen ihn, sondern muss sich weiter an den Alteigentümer halten.

Datum: 16.10.06

Autor: Susanne Tank – tank(at)bethgeundpartner.de – Fundstellewww.bethgeundpartner.de: OLG Köln, Beschluss vom 30. November 2005, 16 Wx 193/05, NZM 2006, 301