Zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans

Zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans

1. Ein Wirtschaftsplan begründet grundsätzlich nur eine auf die betreffende Wirtschaftsperiode begrenzte Vorschusspflicht.

2. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung des für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplanes durch eine Vereinbarung oder einen wirksamen Mehrheitsbeschluss festlegen.

3. Ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplanes – bis zur "Verabschiedung" eines neuen – zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2003 – 3 Wx 77/03