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Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, nach der Leerung der Mülltonne diese sofort wieder auf sein Grundstück zurück zu bringen. Eine Ausnahme kann aber bestehen, wenn ein besonders schweres Unwetter angekündigt ist. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Mercedes im Jahr 2023 vor dem Landgericht Darmstadt gegen die Eigentümerin eines Mietshauses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 8.900 €. Der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch eine Mülltonne der Beklagten, die nach der Leerung zu lange ungesichert auf der Straße gestanden haben soll, beschädigt worden sei.
Das Landgericht Darmstadt entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB zu. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Grundsätzlich müsse ein Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit werde gewährleistet, wenn Pedalbremsen genutzt werden. Wird ein Müllentsorgungsunternehmen beauftragt, dürfe der Vermieter davon ausgehen, dass dieses sorgfältig arbeitet und die Feststellbremse festzieht. Zudem liege die Verantwortung für die nach der Leerung auf die Straße gestellten Müllcontainer beim Entsorgungsunternehmen.
Eine Verpflichtung, die geleerten Müllcontainer sofort wieder auf das Grundstück zu verbringen, bestehe nach Auffassung des Landgerichts nicht. Es sei ausreichend, wenn die Container im Laufe des Leerungstages wieder zurückgestellt werden. Etwas anderes könne dann gelten, wenn ein besonders schweres Unwetter angekündigt wurde, bei dem ausgegangen werden müsse, dass die Müllcontainer ohne eine über die Feststellbremse hinausgehende Sicherung Schäden verursachen würden. Das Vorliegen eines solchen Unwetters habe der Kläger nicht nachweisen können. Er habe noch nicht einmal nachweisen können, dass sein Fahrzeug gerade durch Mülltonnen der Beklagten beschädigt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2023
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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