Merkblatt: Mietminderung bei zu niedriger Heiztemperatur

Eine unzureichende Beheizung der Wohnung stellt während der Heizperiode einen erheblichen
Mietmangel dar. Nach § 536 BGB ist der Mieter in solchen Fällen zur Mietminderung berechtigt,
ohne dass es auf ein Verschulden des Vermieters ankommt. Maßgeblich ist, ob die Wohnung
tatsächlich noch vertragsgemäß genutzt werden kann.
Nach der Rechtsprechung müssen Wohnräume grundsätzlich so beheizbar sein, dass tagsüber
eine Raumtemperatur von etwa 20 °C erreicht werden kann. Wird diese Mindesttemperatur nicht
dauerhaft eingehalten, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt.

Wichtige Gerichtsentscheidungen:
l AG Potsdam, Urteil vom 30.04.2012 – Az. 23 C 236/10: Zeitweises Absinken der
Raumtemperatur unter 20 °C rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %.
l AG Bremerhaven, Urteil vom 26.05.1992 – Az. 59 C 1214/91: Eine Wohnung ist mangelhaft,
wenn sie nicht so beheizt werden kann, dass eine normale Wohnnutzung ohne
Gesundheitsgefährdung möglich ist; Mietminderung von 10 %.
l AG Bergheim, Urteil vom 24.11.2011 – Az. 26 C 526/09: Bei Raumtemperaturen von etwa 16
°C und teilweise nicht funktionsfähigen Heizkörpern ist eine Mietminderung von 25 % zulässig.

Die Höhe der Mietminderung hängt stets vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere das
Ausmaß und die Dauer der Temperaturunterschreitung sowie die konkrete Beeinträchtigung der
Wohnnutzung. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Mangel unverzüglich anzeigt und die zu
niedrigen Temperaturen nachvollziehbar dokumentiert, etwa durch Messprotokolle.
Fazit: Unterschreitet die Heizleistung einer Wohnung während der Heizperiode die nach der
Rechtsprechung geschuldete Mindesttemperatur von etwa 20 °C, liegt regelmäßig ein Mietmangel
vor, der zur Mietminderung berechtigt. Vertragliche Regelungen mit niedrigeren Temperaturwerten
sind unbeachtlich.