Merkblatt Heizbetrieb im Winter

 

Übliche Mindesttemperaturen, Heizzeiten und Rechtsprechung
für Wohnungseigentümer und Mieter
Rechtsstand: 2026

 

  1. Übliche und geschuldete Raumtemperaturen im Winter

Gerichte haben Mindesttemperaturen festgelegt, die während der Heizperiode erreicht werden müssen. Diese Werte gelten als allgemein anerkannter Mindeststandard.

 

Raum / Zeitraum Übliche Mindesttemperatur Rechtsprechung (Auswahl)
Wohn- und Aufenthaltsräume (Tag, ca. 6–23 Uhr) 20–22 °C LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998 – 64 S 266/97
Wohnräume (Nachtabsenkung) mind. 17–18 °C AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 – 205 C 36/16
Schlafräume 18–20 °C AG Hamburg, WM 1996, 469
Badezimmer 21–23 °C LG Berlin, GE 2000, 111
Temperaturen unter 16 °C regelmäßig unzulässig (Mangel) AG Köln, Urteil vom 26.01.2021 – 206 C 18/19

Die genannten Temperaturen müssen innerhalb angemessener Zeit erreichbar sein. Dauerhafte Unterschreitungen stellen regelmäßig einen Mangel dar.

  1. Heizzeiten und Nachtabsenkung

Die Heizung muss tagsüber voll betrieben werden. Eine Nachtabsenkung ist üblicherweise zwischen ca. 23:00 Uhr und 6:00 Uhr zulässig, sofern die Mindesttemperaturen eingehalten werden.

Rechtsprechung: LG Berlin, NZM 1999, 1039; AG Köln, WuM 1980, 278.

  1. Besonderheiten bei Frost

Bei starkem Frost ist eine Nachtabsenkung unzulässig, wenn andernfalls Mindesttemperaturen unterschritten oder Frostschäden verursacht würden. In diesen Fällen ist ein durchgehender Heizbetrieb erforderlich.

Rechtsprechung: AG Springe, WuM 1980, 40.

  1. Rechtliche Folgen bei Unterschreitung der Temperaturen

Unterschreiten die Raumtemperaturen die anerkannten Mindestwerte, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Mieter können die Miete mindern (§ 536 BGB). Eigentümer können fehlerhafte Beschlüsse anfechten oder Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Dieses Merkblatt dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.