Die Wohnungseigentümergemeinschaft [Name/Adresse der WEG] beschließt:
- Zuständigkeit Wartung / Betreibervertrag
Soweit in den Wohnungen Rauchwarnmelder (bzw. Raumelder/Rauchmelder) installiert sind und die Wartung/Inspektion aufgrund eines bestehenden Vertrags durch die beauftragte Fachfirma [Name der Rauchwarnmelderfirma] erfolgt, sind diese Geräte Bestandteil der vertraglich geregelten Betreuung und dürfen nur durch die beauftragte Fachfirma oder auf Weisung der Verwaltung im Rahmen des Vertrags bearbeitet werden.
- Verbot der Demontage / Manipulation
Den Wohnungseigentümern, Mietern und sonstigen Nutzern ist es nicht gestattet, die installierten Geräte eigenmächtig zu demontieren, umzusetzen, außer Betrieb zu nehmen oder in sonstiger Weise zu manipulieren.
- Maßnahme bei unzulässiger Demontage
Wird ein Gerät eigenmächtig demontiert, entfernt, beschädigt oder seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verwaltung ermächtigt und beauftragt, ohne weitere Beschlussfassung die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands durch [Name der Rauchwarnmelderfirma] zu veranlassen (z. B. Wiedermontage, Austausch, Inbetriebnahme, zusätzliche Prüfung).
- Kostentragung / Einzelabrechnung (Sondereigentum)
Sämtliche Kosten, die durch eine unzulässige Demontage/Manipulation entstehen (einschließlich Anfahrt, Arbeitszeit, Austausch, Prüf- und Dokumentationskosten sowie Verwaltungsmehraufwand, soweit zulässig), trägt der verursachende Wohnungseigentümer.
Die Kosten werden als Sonderkosten dem betreffenden Eigentümer in der Einzelabrechnung belastet.
- Duldungspflicht / Zutritt
Der betroffene Eigentümer hat die Durchführung der Arbeiten sowie den Zutritt zur Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung im erforderlichen Umfang zu dulden.
Kurzer Beschlussantrag (knapp):
Die Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG/Adresse] beschließt:
Bei in den Wohnungen installierten Rauchwarnmeldern/Raumeldern, deren Wartung gemäß Vertrag durch die beauftragte Fachfirma [Firma] erfolgt, ist eine eigenmächtige Demontage, Entfernung oder Manipulation der Geräte durch Eigentümer/Nutzer untersagt.
Im Falle einer Demontage/Manipulation ist die Verwaltung ermächtigt, ohne weiteren Beschluss die Wiederherstellung (Wiedermontage/Austausch/Prüfung) durch [Firma] zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der verursachende Wohnungseigentümer; die Belastung erfolgt als Sonderkosten in der Einzelabrechnung.