Beschlussantrag: Rauchwarnmelder – Demontageverbot und Kostenregelung bei unzulässiger Demontage

Die Wohnungseigentümergemeinschaft [Name/Adresse der WEG] beschließt:

  1. Zuständigkeit Wartung / Betreibervertrag
    Soweit in den Wohnungen Rauchwarnmelder (bzw. Raumelder/Rauchmelder) installiert sind und die Wartung/Inspektion aufgrund eines bestehenden Vertrags durch die beauftragte Fachfirma [Name der Rauchwarnmelderfirma] erfolgt, sind diese Geräte Bestandteil der vertraglich geregelten Betreuung und dürfen nur durch die beauftragte Fachfirma oder auf Weisung der Verwaltung im Rahmen des Vertrags bearbeitet werden.
  2. Verbot der Demontage / Manipulation
    Den Wohnungseigentümern, Mietern und sonstigen Nutzern ist es nicht gestattet, die installierten Geräte eigenmächtig zu demontieren, umzusetzen, außer Betrieb zu nehmen oder in sonstiger Weise zu manipulieren.
  3. Maßnahme bei unzulässiger Demontage
    Wird ein Gerät eigenmächtig demontiert, entfernt, beschädigt oder seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verwaltung ermächtigt und beauftragt, ohne weitere Beschlussfassung die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands durch [Name der Rauchwarnmelderfirma] zu veranlassen (z. B. Wiedermontage, Austausch, Inbetriebnahme, zusätzliche Prüfung).
  4. Kostentragung / Einzelabrechnung (Sondereigentum)
    Sämtliche Kosten, die durch eine unzulässige Demontage/Manipulation entstehen (einschließlich Anfahrt, Arbeitszeit, Austausch, Prüf- und Dokumentationskosten sowie Verwaltungsmehraufwand, soweit zulässig), trägt der verursachende Wohnungseigentümer.
    Die Kosten werden als Sonderkosten dem betreffenden Eigentümer in der Einzelabrechnung belastet.
  5. Duldungspflicht / Zutritt
    Der betroffene Eigentümer hat die Durchführung der Arbeiten sowie den Zutritt zur Wohnung nach rechtzeitiger Ankündigung im erforderlichen Umfang zu dulden.

Kurzer Beschlussantrag (knapp):

Die Wohnungseigentümergemeinschaft [WEG/Adresse] beschließt:
Bei in den Wohnungen installierten Rauchwarnmeldern/Raumeldern, deren Wartung gemäß Vertrag durch die beauftragte Fachfirma [Firma] erfolgt, ist eine eigenmächtige Demontage, Entfernung oder Manipulation der Geräte durch Eigentümer/Nutzer untersagt.

Im Falle einer Demontage/Manipulation ist die Verwaltung ermächtigt, ohne weiteren Beschluss die Wiederherstellung (Wiedermontage/Austausch/Prüfung) durch [Firma] zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der verursachende Wohnungseigentümer; die Belastung erfolgt als Sonderkosten in der Einzelabrechnung.