Bestellung juristischer Personen in den Verwaltungsbeirat

Der BGH hat entschieden, dass auch juristische Personen, etwa Gemeinden, in den Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft gewählt werden können. Nichtwohnungseigentümer wie gesetzliche Vertreter oder Mitarbeiter dürfen dagegen grundsätzlich nicht selbst Beiratsmitglied werden, außer die Gemeinschaftsordnung erlaubt ausdrücklich die Wahl Dritter.

Wird eine Mitarbeiterin oder ein Vertreter einer juristischen Person namentlich gewählt, ist der Beschluss im Zweifel so auszulegen, dass die juristische Person selbst bestellt wurde und die genannte Person nur als deren Vertreter handelt.

Kernaussage:
Juristische Personen sind als Beiratsmitglieder zulässig; ihre Vertreter handeln nur für sie. Beschlüsse sollten künftig eindeutig formulieren, wer tatsächlich gewählt wird.