Einsichtsrecht des Mieters in die Verbrauchdaten anderer Mieter – Mieter darf alle Verbrauchsdaten einsehen

Bei Verbrauchsabhängiger Umlage der Bertriebs-/Verbrauchskosten muss ein Mieter die anderen Nutzer einsehen können, sollte ein Vermieter dies verweigern, ist das Zahlungsverlangen nicht gerechtfertigt.

  1. a) Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.
  2. b) Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17 – LG Darmstadt AG Bensheim

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https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=82685&pos=0&anz=1