Musterbeschluss: Gestattung der Installation eines Klimasplitgeräts mit Nutzungsvorgaben

Bei der Genehmigung baulicher Veränderungen – wie der Installation von Klimasplitgeräten – ist besondere Sorgfalt erforderlich.

Auch wenn solche Maßnahmen nicht gesetzlich privilegiert sind, können sie durch Mehrheitsbeschluss gestattet werden. Wichtig ist jedoch, dass der Beschluss von Anfang an konkrete und eindeutige Vorgaben zum Gebrauch enthält, wenn durch den bestimmungsgemäßen Betrieb Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Kondenswasser) zu erwarten sind.

Ohne solche Auflagen verstößt der Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung und ist anfechtbar. Eine nachträgliche Regelung reicht nicht aus, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung die Beschlussfassung ist.

Verwalter sollten daher:

  • nicht nur technische Eckdaten, sondern auch

  • konkrete Betriebsauflagen (z. B. Lautstärkebegrenzungen, Betriebszeiten, Nachtabschaltung) in den Beschluss aufnehmen,

  • bei Unsicherheiten rechtzeitig fachlichen Rat (z. B. eines Rechtsanwalts) einholen,

  • und bei Tagesordnungspunkten mit Konfliktpotenzial proaktiv für rechtssichere Beschlussformulierungen sorgen.

So lässt sich das Risiko von Anfechtungsklagen deutlich reduzieren.

Musterbeschluss: Gestattung der Installation eines Klimasplitgeräts mit Nutzungsvorgaben

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt:

Dem Eigentümer der Wohnung Nr. [XY] wird gestattet, auf eigene Kosten ein Klimasplitgerät auf dem Balkon seiner Wohnung zu installieren. Das Gerät ist wie folgt spezifiziert:

  • Energieeffizienzklasse mindestens A++

  • Außengerät: maximaler Schalldruckpegel im Regelbetrieb: 50 dB(A)

Zusätzlich wird die Nutzung wie folgt geregelt:

  1. Das Außengerät darf nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden.

  2. Während des Betriebs darf der Schalldruckpegel an der nächstgelegenen Grundstücksgrenze 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts nicht überschreiten.

  3. Das Kondenswasser ist dauerhaft und fachgerecht abzuleiten, sodass keine Beeinträchtigungen für darunterliegende Balkone oder Fassaden entstehen.

  4. Der Einbau darf ausschließlich durch ein Fachunternehmen erfolgen.

  5. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben ist die Gemeinschaft berechtigt, die Anlage auf Kosten des Eigentümers stillzulegen.

Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die bauliche Veränderung erfolgt im Übrigen auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten des Eigentümers.