Verwalternachweis bei der Verwalterbestellung mittels Umlaufbeschluss

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung können gern. § 23 Abs. 3 WEG grundsätzlich auch im Wege des Umlaufbeschlusses getroffen werden. Es genügt, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu dem in Rede stehenden Beschluss sowie zu dem gewählten Verfahren schriftlich (seit dem 1.12.2020 in Textform) erklären. Die Verwalter­bestellung gern. § 26 Abs. 1 WEG kann ebenfalls im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen (BayObLG NJW-RR 1986, 565; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl. 2018, § 26 Rn. 45; Schmidt, ZWE 2015, 105, 106). Dies scheint vorliegend der Fall zu sein, jedenfalls wenn die Angabe des beschlussfeststellenden Wohnungseigentümers zutreffend ist. Es stellt sich allerdings die Frage, wie dem Grundbuchamt gegenüber die Verwalterbestellung im Umlaufverfahren in Form des§ 29 GBO nachgewiesen werden kann.

Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt gern. § 26 Abs. 4 \’XlEG (bzw. § 26 Abs. 3 WEG a.F.) zwar die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. An einer solchen Niederschrift fehlt es jedoch bei der Beschlussfassung im Wege des Umlaufbeschlusses, da der Beschluss nicht in einer Wohnungseigentümerversammlung gefasst wurde. Die Regelung des § 26 Abs. 4 WEG zum Nachweis der Verwaltereigenschaft ist daher nicht anwendbar, wenn die Verwalterbestellung im Umlaufverfahren erfolgte (BayObLG NJW-RR 1986, 565; OLG Hamm ZWE 2012, 489; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 2934; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl. 2020, § 26 Rn. 121; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 26 Rn. 185; MünchKommBGB/Zschieschack, 8. Aufl. 2021 (WEG n.F.), § 26 WEG Rn. 118; BeckOGK-WEG/Greiner, Std.: 1.12.2020, § 26 Rn. 374).

Die Verwaltereigenschaft wird in diesem Fall dadurch nachgewiesen, dass alle Zustimmungserklärungen mit den Unterschriften sämtlicher Wohnungseigentümer in öffentlicher bzw. öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. (BayübLG NJW-RR 1986, 566; BeckOGK-WEG/Greiner, § 26 Rn. 374; MünchKommBGB/Zschieschack, § 26 Rn. 118).