Urteile über Parabolantennen/Satelliten-Schüsseln

Parabolantenne/Satellitenschüssel

– Das Interesse eines Hauseigentümers, über die äußere Gestaltung seines Hauses zu bestimmen, überwiegt das Interesse eines Mieters an der Anbringung einer Parabolantenne jedenfalls dann, wenn der Hauseigentümer den Mietern die Teilhabe an den neuen Medien durch Bereitstellung eines Kabelanschlusses oder einer Gemeinschaftsantennenanlage ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1993 – 1 BvR 1192/92 -, in: GE 1993, 358).

Bei einem vorhandenen Gemeinschaftssatellitenanschluss hat der Mieter keinen Anspruch, eine zusätzliche Parabolantenne zu installieren. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit geht nicht dahin, alle technisch möglichen Programme zu empfangen, sondern sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren (LG Berlin, Urteil vom 11.01.2002 – 63 S 119/01 -, in: GE 2002, 533).

– Wer geltend macht, aus beruflichen Gründen auf eine eigene Satellitenempfangsanlage angewiesen zu sein (hier: international tätige Künstler), hat auch darzulegen, auf welche Weise eine solche Anlage gegenüber decoder- bzw. internetgestütztem Empfang leistungsfähiger ist (BerlVerfGH, Beschluss vom 29.08.2001 – VerfGH 39/01 -, in: NZM 2002, 560).

– Der Vermieter hat ein Weisungsrecht, wo eine Parabolantenne zu installieren ist. Bei Verstoß (hier: Installation auf dem Balkon) kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (AG Wedding, Urteil vom 02.05.2003 – 20 C 130/03 -, in: GE 2003, 1083).

– Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil sie sich als Gegenstand des Wohnungsnutzers und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt. Allein auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an (LG Berlin, Urteil vom 12.09.2003 – 63 S 66/03 -, in: GE 2003, 1330.

– Ein ehemals ausländischer Mieter kann sich nach seiner Einbürgerung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach über das bestehende Kabelnetz hinaus ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zur Information mit heimatsprachlichen Sendungen besteht (LG Berlin, Beschluss vom 27.11.2003 – 67 S 230/03 – , in: GE 2004, 181).

– Das Aufstellen einer von außen in nicht völlig unerheblicher Weise sichtbaren Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gedeckt; ein Vergleich einer Satellitenschüssel mit einem Sonnenschirm ist abwegig (AG Neukölln, Urteil vom 01.06.2004 – 15 C 1/2004 – , in: GE 2004, 1097).

– Ein jordanischer Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit hat bei Anschluss der Wohnung an das Kabelfernsehen keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon eines denkmalgeschützten Hauses (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.12.2005 – 15 C 255/05 -, in: GE 2006, 581).

– Der Vermieter muss – unabhängig von weiteren Voraussetzungen – die Installation einer Parabolantenne durch den Mieter überhaupt nur dann dulden, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Sicherheit leistet, die jedenfalls den Beseitigungsaufwand absichert. Dabei muss nicht der Vermieter die Sicherheitsleistung beziffern, sondern der Mieter muss mögliche Beseitigungskosten ermitteln und nach diesen die Sicherheit anbieten (AG Spandau, Urteil vom 09.11.2006 – 9a C 130/06 -, in: GE 2006, 1619).

– Haben schon andere Mieter Parabolantennen angebracht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, berücksichtigen, inwieweit er anderen Mietern die Anbringung der Antenne an der Fassade des Hauses untersagt und dies auch durchsetzen kann (BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 BvR 1320/04 -, in: GE 2007, 902).

– Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses besteht regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Das gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (BGH, Beschluss vom 17.04.2007 – VIII ZR 63/04 -, in: GE 2007, 903).

– 1. Eine Klausel, die dem Mieter einer Wohnung die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist, ist unwirksam. 2. Der Vermieter kann verpflichtet sein, der Aufstellung einer Parabolantenne, bei der weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische, sondern lediglich keine oder nur geringfügige optische Beeinträchtigungen zu besorgen ist, durch einen in Deutschland lebenden ausländischen Mieter auch dann zuzustimmen, wenn bereits ein Kabelanschluss verfügbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04 -, in: GE 2007, 982).

– 1. Dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keine ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. 2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen. 3. Kann ein dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Mieter mehrere heimatsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen, ist dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen, wenn das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt würde. Das gilt auch, wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte (BGH, Urteil vom 02.03.2005 – VIII ZR 118/04 – , in: GE 2005, 428).

– Eine Klage des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne setzt nach § 541 BGB eine vorherige Abmahnung voraus. Daneben ist § 1004 BGB nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 17.04.2007 – VIII ZB 93/06 -, in: Info M 2007, 171).

– Das Vorhandensein eines Breitbandkabelanschlusses, mit dem auch digitale Zusatzprogramme empfangen werden können, stellt regelmäßig einen sachlichen Grund dar, die Installation einer Parabolantenne zu versagen (BVerfG, Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 1908/01 -, in: WuM 2007, 379).

– 1. Die Auffassung, wonach das Informationsbedürfnis eines polnischen Mieters durch zwei polnische Programme aus dem Breitbandkabelnetz nicht hinreichend befriedigt ist, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 2. Auch wenn der polnische Mieter zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich nichts anderes (VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2007 – VerfGH 136/02 -, in: GE 2007, 1178).

– Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 260/06 -).

Der Vermieter darf die Kosten des Breitbandkabelanschlusses umlegen, wenn er die Kosten der Gemeinschaftsantenne umlegen durfte, und wenn es sich bei der Umstellung auf das Kabelnetz um eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 554 Abs. 1 BGB handelte (BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 202/06 -, in: Info M 2007, 258).

Wenn der Vermieter die Programmversorgung von Gemeinschaftsantenne auf Breitbandkabelnetz-Anschluss umstellt, darf er die etwa umlegbaren Breitbandkabelkosten (auch) nach der Anzahl der Wohneinheiten verteilen (BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 202/06 -, in: Info M 2007, 259).

– Eine mietvertragliche Regelung, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, ist wirksam und umfasst auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon (LG Berlin, Urteil vom 01.06.2004 – 64 S 117/04 – , in: GE 2004, 1097 – Anmerkung: nicht rechtskräftig, BGH VIII ZR 207/04).

– 1. Dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluss verwiesen wird, der ihm gar keinen oder keine ausreichenden Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. 2. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit wird verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen. 3. Kann ein dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Mieter mehrere heimatsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen, ist dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen, wenn das Gesamtbild der Gebäudefassade durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt würde. Das gilt auch, wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte (BGH, Urteil vom 02.03.2005 – VIII ZR 118/04 – , in: GE 2005, 428).

– Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass er das Anbringen einer Parabolantenne duldet, wenn der vorhandene Kabelanschluss nicht geeignet ist, das Informationsinteresse des Mieters hinreichend zu befriedigen. Ein besonderes Informationsinteresse ergibt sich aber nicht schon aus der Tatsache, dass über eine Satellitenempfangsanlage im Vergleich zum Breitbandkabelanschluss eine größere Anzahl von Programmen empfangen werden kann (BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 5/05 -, in: WuM 2006, 28, NZM 2006, 98, ZMR 2006, 195).

– 1. Bei wenig ansprechender Gebäudefassade und Anbringung der Sat-Schüssel auf dem Balkon der Mietwohnung besteht grundsätzlich keine erhebliche optische Beeinträchtigung und kein Beseitigungsanspruch des Vermieters. 2. Anderes gilt bei bewiesenen erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz. 3. Soweit das Anbringen der Sat-Schüssel noch zum vertragsgemäßen Gebrauch zu rechnen ist, bedarf es keiner Abwägung der Grundrechte aus Artikel 5 und 14 GG (LG Hamburg, Urteil vom 22.12.2005 – 307 S 139/05 -).

– Ein in Miet-AGB enthaltenes – generelles – Parabolantennenverbot (mit Erlaubnisvorbehalt) wird den in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH konkretisierten Anforderungen nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mietvertragsparteien im konkreten Einzelfall, die jede schematische Lösung verbieten, nicht gerecht (BGH, Urteil vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04 -, in: NJW-aktuell 29/2007, VIII).

– Es besteht noch kein Anspruch auf Duldung des Einbaus eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses als Modernisierungsmaßnahme, weil nach der derzeitigen Verkehrsauffassung (erheblicher objektivierbarer Nutzerkreis) noch nicht eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache erfolgt (LG Berlin, 28.05.2004 – 63 S 49/04 – , in: GE 2004, 964).

– Der Mieter hat die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses unabhängig davon zu dulden, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluss von einem digitalen terrestrischen Anschluss oder von einem herkömmlichen Kabelanschluss erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht (AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2006 – 4 C 427/06 -, in: GE 2007, 1055).

– Nach Umstellung des analogen auf digitales terrestrisches Fernsehen ist der Vermieter nicht einseitig berechtigt, die bisherige Gemeinschafts-Dachantenne abzubauen und den Mieter auf die Möglichkeit von Kabelfernsehen zu verweisen (AG Neukölln, Urteil vom 29.10.2004 – 20 C 98/03 – , in: GE 2005, 131).

– Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter einen Decoder (sog. Set-Top-Box) zum Empfang des digitalen Fernsehens zur Verfügung zu stellen (LG Berlin, Urteil vom 21.08.2003 – 67 T 90/03 – , in: GE 2003, 1613).

– 1. Einem deutschen Staatsbürger genügt ein Kabelanschluss zur umfassenden Information. 2. Das gleiche gilt für einen eingebürgerten Deutschen (AG Wedding, Urteil vom 11.08.2005 – 9 C 187/05 -, in: GE 2005, 1495).

– Eine von den Wohnungseigentümern grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne darf die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden darf, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört. Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu. Einem Wohnungseigentümer ist es regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren (BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 – 2Z BR 051/04 -).

– Verfügt eine Wohnanlage über einen Kabelanschluss, so gibt das Grundrecht auf Informationsfreiheit einem deutschen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer an der Außenmauer eine Parabolantenne (Satellitenantenne) anzubringen (BayObLG, Beschluss vom 30.111.2000 – 2Z BR 92/00 -, in: NZM 2001, 433).

– Auch ein deutscher Staatsbürger mit ausländischer Herkunft kann einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Sender haben. Eine Differenzierung lediglich danach, ob der Mieter deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht, ist in den Fällen des nachträglichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ungeeignet (KG, Urteil vom 11.10.2007 – 8 U 210/06 -, in: GE 2007,1630).

Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger allevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des allevitischen Glaubens berichten (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 260/06 -, in: GE 2007, 1690; NJW-aktuell 52/2007, VIII).

– Eine allgemeine Vertragsbestimmung hält in jeder der in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer Inhaltskontrolle nicht stand (§ 307 BGB), wenn die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04 -).

– Der Vermieter braucht die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung unabhängig von einer ästhetischen Beeinträchtigung oder Substanzverletzung jedenfalls dann nicht zu dulden, wenn der Mieter, der über die vorhandene Breitbandkabelanlage mit Hilfe eines Decoders bereits sechs der beliebtesten heimatsprachlichen Sender empfangen kann, nicht dargetan hat, dass er über die beabsichtigte Parabolantenne einen weiteren heimatsprachlichen Sender über Satellit empfangen kann (LG Berlin, Urteil vom 27.11.2007 – 65 S 123/07 -, in: GE 2008, 198).

– Ein eingebürgerter Mieter ausländischer Herkunft hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn er seine „Heimatsender“ per Internet empfangen kann. Eine Ausnahme ist zwar zu machen, wenn der Internetempfang nicht möglich ist. Dafür ist jedoch der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (AG Frankfurt/M., Urteil vom 21.07.2008 – 33 C 3540/07-31 – rechtskräftig -; in: Info M 10/08, 368).

– 1. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das Informationsinteresse und das Interesse an der Ausübung der Religion eines Wohnungseigentümers dazu führen, das die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach dulden müssen, wenn eine geringere Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte durch eine andere Anbringung z. B. auf dem Balkon nicht möglich ist. 2. Bei der erforderlichen Abwägung kommt neben dem Informationsinteresse auch der Freiheit der Religionsausübung und in deren Rahmen der Ermöglichung der Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen ein besonderer Stellenwert zu, insbesondere wenn die Teilnahme an Gottesdiensten einzelnen Bewohnern nicht möglich ist und Fernsehsender, die regelmäßig gottesdienstliche Handlungen ausstrahlen, nur über Satelliten zu empfangen sind. 3. Wird bei der Abwägung den Eigentumsrechten der anderen Eigentümer vor der Informations- und Religionsausübungsfreiheit mit der Begründung der Vorzug gegeben, dass ein „Schüsselwald“ zu befürchten sei, müssen die Tatsachendgerichte hierzu konkrete tatsächliche Feststellungen treffen. Bei dieser Feststellung muss die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude, die Struktur der Bewohner und der Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Gestattung von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen können, nach der der Antragsteller verpflichtet wird, den Anschluss durch andere Eigentümer, die auf vom gleichen Satelliten ausgestrahlte Programme angewiesen sind, bei Bedarf zu gestatten, berücksichtigt werden (OLG München, Beschluss vom 6.11.2007 – 32 Wx 146/07 -; in: WuM 2008, 40).

– Verlangt der Vermieter von einem ausländischen Mieter (hier: türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens) einer mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestatteten Wohnung die Entfernung einer auf dem Balkon der Wohnung aufgestellten Parabolantenne, ist auch dann eine fallbezogene Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters erforderlich, wenn dieser sich nicht nur auf sein Informationsrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sondern auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 260/06 -; in: WuM 2007, 678 und WuM 2008, 137).

– 1. Das Informationsinteresse türkischer Mieter kurdischer Volkszugehörigkeit an Sendeinhalten in kurdischer Sprache übersteigt, selbst wenn sich die Mieter derlei Quellen auch über Zeitungen oder das Internet erschließen können, das Interesse des vermietenden Eigentümers am parabolantennenfreien Erhalt seiner Immobilie jedenfalls dann, wenn die konkrete Beeinträchtigung des Eigentums bei fachgerechter Montage rein optisch – und dazu gering – ausfällt. 2. Dem Vermieter obliegt es unter solchen Voraussetzungen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die vom konkret gewünschten Sender (hier: Roj TV) ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das deutsche Strafrecht verstoßende Inhalte verbreiten (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.09.2009 – VIII ZR 67/08 -; in: NJW 2010, 436).

– Die Installation einer Parabolantenne zum Empfang des von Dänemark aus operierenden Senders Roj TV mit seinen Programmen in kurdischer Sprache und mit kurdischen Inhalten kann der Vermieter bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen dem kurdisch türkischen Wohnungsmieter nicht deshalb untersagen, weil Roj TV der Fernsehsender der in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten kurdischen Organisation PKK ist, solange jedenfalls die Verbotsverfügung nicht bestandskräftig ist (BGH, Beschluss vom 16.09.2009 – VIII ZR 67/08 -; in: WuM 2010, 29).

– Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon widerrufen, wenn der ausländische Mieter Rundfunkprogramme aus seinem Heimatland über eine neu installierte Gemeinschafts-Satellitenantenne des Vermieters empfangen kann (LG Krefeld, Urteil vom 10.03.2010 – 2 S 68/09 -, in: WuM 2010, 293).

– Die Erlaubnis für ausländische Mieter, eine Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Rundfunkprogramme aufzustellen, kann vom Vermieter widerrufen werden, wenn dieser eine Gemeinschaftssatellitenantenne bereitstellt, die demselben Zweck dient (LG Krefeld, Urteil vom 10.03.2010 – 2 S 68/09 -; in: IMR 2010, 322).

– Kann ein Mieter ausländische (hier: afghanische) Fernsehsender auch über das Internet empfangen, besteht auch dann kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn der Mieter keinen Internetanschluss besitzt (AG Wedding, Urteil vom 16.07.2010 – 16 C 457/09 -; in: GE 2010, 1205).

– Der Vermieter kann Entfernung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter zusätzliche Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann (AG Wedding, Urteil vom 20.05.2010 – 22a C 308/09 -; in: GE 2010, 1429).

– Ist ein Breitbandkabelanschluss vorhanden, hat ein Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, um Fernsehprogramme in HD-Qualität zu empfangen (BGH, Beschluss vom 21.09.2010 – VIII ZR 275/09 -; in: GE 2010, 1681).

– Der Vermieter darf nicht die Entfernung einer auf dem Balkon stehenden (nicht fest installierten) Parabolantenne verlangen, wenn die optische Beeinträchtigung sich als relativ geringfügig darstellt und der Mieter nur so alevitische Fernsehsender empfangen kann. 2. Der Berufungsstreitwert (Beschwer) für den in erster Instanz unterlegenen Mieter übersteigt 600 € (LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010 – 63 S 95/10 -; in: GE 2010, 1686).

– Die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses mit Empfangsmöglichkeit von Sendern in der Sprache des ausländischen Mieters ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Satellitenanlage (VerfGH Sachsen, Beschluss vom 26.08.2010 – 32-IV-10 -; in: IMR 2010, 9).

– Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Entfernung einer Parabolantenne auf dem Balkon des ägyptischen Mieters zu verlangen, wenn der Empfang ägyptischer TV-Sender im Internet nur mit unzureichender Qualität möglich ist (LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011 – 65 S 38/11 -; in: GE 2011, 1556).

Deutlich sichtbar ohne Zustimmung des Vermieters angebrachte Parabolantennen müssen entfernt werden, wenn der ukrainische Mieter Heimatsender auch via Internet empfangen kann (AG Augsburg, Urteil vom 26.07.2011 – 25 C 623/11 -; in: GE 2011, 1561).

– 1. Der Vermieter darf die Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war. 2. Solche veränderten Umstände liegen dann vor, wenn die Wohnung an das rückkanalfähige digitale Breitbandnetz angeschlossen wird und der (ukrainische) Mieter Radio- und Fernsehprogramme in seiner Sprache über den (kostenpflichtigen) Internetzugang empfangen kann (LG Berlin, Urteil vom 16.07.2012 – 67 S 507/11 -; in: GE 2012, 1169).

– Ein in der Türkei geborener Mieter ist nicht berechtigt, entgegen dem Zustimmungsvorbehalt im Mietvertrag eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon zu installieren, wenn sie deutlich sichtbar ist, die Wohnung über einen internetfähigen Breitbandkabelanschluss verfügt und der Mieter nicht substantiiert vorträgt, welche Sender in seiner Heimatsprache ausschließlich über die Satellitenanlage (also nicht auf anderem Wege wie über Decoder, Digital Receiver mit Smartcard oder das Internet) zu empfangen sind (AG Mitte, Urteil vom 23.07.2012 – 20 C 272/11 -; in: GE 2012, 1567).

– In zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter haben die Gerichte eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der – auch optisch – ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einfließen müssen; zu berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat; einschließlich der besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31.03.2013 – 1 BvR 1314/11 -; in: GE 2013, 741).

– 1. Der Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer vom Mieter mit Erlaubnis des Vermieters installierten Parabolantenne hängt nicht von der (alternativen) Empfangsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Sendern in der Muttersprache des Mieters ab. 2. Zum Wegfall der Gestattung einer Parabolantenne nach Anschluss ans Kabelfernsehen (BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – VIII ZR 268/12 -; in: GE 2013, 999).

– 1. Hörfunk- und Fernsehempfang ist ein wesentlicher Bestandteil des häuslichen Lebens und gehört deshalb zur üblichen Nutzung einer Wohnung. Ein Mieter verhält sich nicht vertragswidrig, wenn er Anlagen zum einwandfreien Empfang dieser Medien errichtet. 2. In größeren Haushalten mit mehreren interessierten Fernsehzuschauern kann der Empfang ausländischer Sender übers Internet nicht die gewünschte Bildqualität anbieten, so dass Internetfernsehen keine echte Alternative zur Parabolantenne darstellt (LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011 – 65 S 38/11 -; in: IMR 2012, 101).

– 1. Ein (ausländischer) Mieter hat aufgrundseiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne, wenn sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden kann. 2. Die Anbringung einer unauffälligen Parabolantenne kann dem mMieter nicht durch Formularvertrag untersagt werden (AG Regensburg, urteil vom 14.09.2011 – 8 C 1715/11 -; in: IMR 2012, 106).

– Das Aufstellen einer unauffälligen Parabolantenne an unauffälliger Stelle ohne nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters ist dem Wohnungsmieter im mitvermieteten Gartenanteil des Hausgrundstücks durch Formularmietvertrag nicht zu untersagen (AG Regensburg, Urteil vom 14.09.2011 – 8 C 1715/11 -; in: WuM 2011, 617).

– Dem Mieter ist ohne das Hinzutreten besonderer, außergewöhnlicher Zustände grundsätzlich zumutbar, ausländische Sender über das Internetfernsehen zu sehen (LG Wuppertal, Urteil vom 26.01.2012 – 9 S 28/11 -; in: IMR 2012, 228).

– 1. Ausländische Mieter haben keinen Anspruch auf eine Satellitenantenne auf dem Dach des Mietshauses, wenn sie Zugang zum heimischen Fernsehen in ausreichender Sendervielfalt und Qualität über das Internet haben. 2. Hat sich der Vermieter den Widerruf der Genehmigung zur Montage der Parabolantenne für den Fall veränderter Umstände vorbehalten, stellt der Anschluss des Hauses an einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss, der die Nutzung eines schnellen Internetzugangs ermöglicht, einen hinreichenden Widerrufsgrund dar, wenn über das Internet entsprechende ausländische Heimatsender empfangen werden können (LG Berlin, Urteil vom 16.07.2012 – 67 S 507/11 -; in: IMR 2013, 137).

Quelle: https://www.spohn-recht.de/