Corona: Verwalter kann nicht zur Fortführung seiner Tätigkeit gezwungen werden

 

Corona-Gesetzgebung bietet dafür keine Handhabe

AG Lehrte, Urteil vom 14.05.2021 – 14 C 136/21

Der Verwalter kann nach Amtsniederlegung und Beendigung seiner Tätigkeit nicht aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zur Fortführung der Verwaltertätigkeit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden.

Quelle: https://www.ibr-online.de/IBRUrteile/index.php?zg=0&S_ID=253821