Das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür ist in der Regel nicht erlaubt.

Nur bei schlechtem Wetter und vorüber­gehend dürfen Hausbe­wohner ihre nassen Treter im Flur lassen (Ober­landes­gericht Hamm, Az. 15 Wx 168/88). Auch Schuh­schränke oder andere Möbel­stücke gehören nicht ins Treppen­haus (Ober­landes­gericht München, Az. 34 W 160/05 und Land­gericht Köln, Az. 10 S 99/16).