23. September 2022

Gerade jetzt, im Herbst, wird es stellenweise sehr eng in den Treppenhäusern: Matschige Schuhe bleiben vor der Tür, das Fahrrad wird vielleicht nicht mehr vor dem Haus angeschlossen und der Kinderwagen mit den nassen Reifen nicht mehr in der Wohnung deponiert. Doch meist befinden sich nicht alle Gemeinschaftsmitglieder in der gleichen Lebenssituation, und so kommt es oft zu Streitigkeiten: Was darf in Fluren und Treppenhäusern eigentlich stehen, was nicht – und was können Sie tun, wenn sich nicht alle Bewohner daran halten?

In vielen Wohnungseigentumsgemeinschaften gibt es Familien und ältere Menschen, die beispielsweise Kinderwägen, Rollatoren oder Fahrräder nutzen. Und die werden dann oft im Treppenhaus abgestellt. Doch kommt dann noch ein Schuhregal hier dazu und Sperrmüll dort, wird die Situation untragbar. Schließlich geht es dabei auch um Sicherheit. Teilweise sind hier auch Mieter involviert, die selbst gar kein Gemeinschaftsmitglied sind. Solche Streitigkeiten kommen in WEGs häufig vor und werden nicht selten bis vor Gericht ausgefochten.

Der Rettungsweg muss immer gesichert sein

Probleme gibt es bei einem vollgestellten Treppenhaus insbesondere in zwei Fällen: Wenn andere Hausbewohner sich beeinträchtig fühlen, oder wenn Rettungswege zugestellt werden. Denn genau das ist ein Treppenhaus im Notfall. Mindestens ein Meter Breite muss gegeben sein, damit das Baurecht den Durchgang als groß genug ansieht. Gerade im Altbau wird das schnell unterschritten, wenn beispielsweise Möbelstücke platziert werden.

Beeinträchtigung anderer Bewohner ist zu unterlassen

Abgesehen vom Rettungsweg gibt es eben auch das Problem, dass andere Hausbewohner sich über das Abstellen im Flur beschweren – sei es wegen Unordnung oder Beeinträchtigung. Es ist deshalb untersagt, den Zugang zu den Briefkästen beispielsweise mit einem Kinderwagen zu blockieren. Fahrräder dürfen grundsätzlich nicht im Treppenhaus platziert werden (AG Hannover, Beschluss v. Beschluss vom 27.12.2005, Az. 71 II 547/05), gleiches gilt für Schuhschränke, Schirmständer und sonstiges Inventar (OLG Hamm, Beschluss v. 04.12.2008, Az. 15 Wx 198/08). Zudem ist alles, was schlechte Gerüche verursacht, im Treppenhaus untersagt (Zwischenlagerung von Müll, stinkende Putzeimer o.ä.).

Anders sieht es aus mit Pflanzen und Deko im Hausflur, die keine Rettungswege oder Zugänge blockieren (LG Frankfurt, Urteil v. 14.03.19, Az. 2-13 S 94/18). Eine Dekoration freier Flächen im Treppenhaus kann durchaus eine übliche Nutzung darstellen.

Sonderfälle: Kinderwägen, Rollstühle und Gehhilfen

Verständlicherweise ist es ein Unterschied, ob das Fahrrad oder die Gehhilfe im Flur steht. Zumindest tagsüber dürfen Kinderwägen, Rollstühle und Gehhilfen im Flur stehenbleiben, wenn die Rettungsgasse bestehen bleibt und niemand behindert wird (BGH, Urteil v. 10.11.2006, Az. V ZR 46/06). Das gilt jedenfalls, wenn es keinen Aufzug und keine alternativen Abstellmöglichkeiten gibt. Denn dann ist es für Eltern und Menschen mit Behinderung nicht zumutbar, diese Hilfsmittel mehrfach am Tag in die Wohnung und wieder hinunter zu tragen. Deshalb darf auch eine Hausordnung dies nicht grundsätzlich verbieten. Die Gehhilfen müssen aber zusammengeklappt und der Kinderwagen muss über Nacht entfernt werden.

Auch Fußmatten dürfen jederzeit vor der Tür liegen. Bei schlechtem Wetter darf man darauf sogar nasse Schuhe trocknen lassen (AG Lünen, Urteil v. 07.09.2001, Az. 22 II 264/00).

Fazit:

Grundsätzlich sollte also als erstes die Frage gestellt werden, ob der Brandschutz eingehalten oder ein Flucht- oder Rettungsweg blockiert wird – oder der Zugang anderer WEG-Mitglieder zu ihren Wohnungen, Briefkästen oder Kellerräumen. Doch im Leben ist nicht jeder Fall so scharf abgegrenzt, so dass es doch auch zu Einzelfall-Entscheidungen bei eventuellen Unterlassungs- oder Beseitigungsklagen kommt.

Quelle: https://www.weg-seminare.de